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Individualbesteuerung erst 2032: Was der Bundesratsentscheid für Ehepaare, Kantone und Steuerplanung bedeutet

Am 19. August 2026 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Individualbesteuerung – welche die Stimmberechtigten im Frühling gutgeheissen haben – auf den 1. Januar 2032 in Kraft treten wird, also zum spätestzulässigen Termin gemäss Gesetz. Steuerzahlende gewinnen Zeit. Für Kantone, Gemeinden und die Treuhandpraxis bedeutet dies jedoch keine Pause, sondern eine lange Umsetzungsfrist.

Der Entscheid in Kürze

Am 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung mit 54,23 % Ja-Stimmen angenommen. Das Gesetz verpflichtet den Bund, die Kantone und die Gemeinden, die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Partnern aufzugeben und jede Person unabhängig vom Zivilstand einzeln zu besteuern.


Der Bundesrat hätte das Gesetz auch früher in Kraft setzen können. Er hat sich dagegen entschieden. Mit der Festlegung auf den 1. Januar 2032 gewährt er den Kantonen die längstmögliche Frist für die politische und technische Umsetzung. Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren begrüsste diesen Entscheid in der Vernehmlassung.


Das entspricht der Tragweite des Wechsels. Es handelt sich hierbei nicht um eine Formularaktualisierung. Es ist eine Neugestaltung von Tarifen, Sozialabzügen, IT-Systemen, Wegleitungen – und in einigen Kantonen von Volksabstimmungen.


Was sich im System ändert

Das Schweizer Steuerrecht behandelt die Ehe derzeit als wirtschaftliche Einheit. Einkommen und Vermögen der Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Das führt zur sogenannten «Heiratsstrafe»: Zwei Unverheiratete mit demselben gemeinsamen Einkommen zahlen oft weniger direkte Bundessteuer als ein verheiratetes Paar.


Ab 2032 endet diese Zusammenrechnung. Jede steuerpflichtige Person reicht eine eigene Steuererklärung ein, haftet nur für die eigenen Steuern und nimmt Verfahrensrechte und -pflichten selbständig wahr. Das gegenseitige Einsichtsrecht in die Steuerakten des Ehegatten fällt weg.


Auf Bundesebene stehen die Eckwerte bereits fest:

  • Ein Einzeltarif anstelle eines Verheiratetentarifs

  • Erhöhung des steuerfreien Betrags im Tarif von CHF 15'200 auf CHF 20'000

  • Tiefere Sätze für tiefe und mittlere Einkommen, ein leichter Anstieg bei sehr hohen Einkommen

  • Erhöhung des Kinderabzugs von CHF 6'800 auf CHF 12'000 pro Kind (Aufteilung bei gemeinsamer Sorge)

  • Abschaffung des Zweitverdienerabzugs

Die geschätzten jährlichen Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer belaufen sich auf rund CHF 630 Millionen. Die Kantone tragen einen Teil davon über ihren Anteil an der Bundessteuer. Die grössere Unbekannte liegt auf kantonaler und kommunaler Ebene: Das Bundesgesetz verlangt zwar den Systemwechsel, schreibt den Kantonen aber nicht vor, wie sie ihre eigenen Tarife und Abzüge neu gestalten müssen.


Wer tendenziell gewinnt – und wer nicht

Als Faustregel gilt: Doppelverdiener-Ehepaare mit ähnlichen Einkommen werden auf Bundesebene oft entlastet. Alleinverdiener-Ehepaare und Paare mit einer sehr ungleichen Einkommensaufteilung zahlen tendenziell mehr. Hohe Einkommen ohne Kinder müssen ebenfalls mit einer höheren Bundessteuer rechnen.


Ein häufig genanntes Beispiel: Ein Doppelverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern und je CHF 100'000 Einkommen zahlt nach der Reform wesentlich weniger direkte Bundessteuer als heute. Das gleiche Einkommen von CHF 200'000 als Einzeleinkommen kostet tendenziell mehr. Das tatsächliche Ergebnis hängt jedoch von Kindern, Abzügen, Vorsorgebeiträgen und – entscheidend – vom noch unbekannten kantonalen Tarif ab.


Planungspunkte, die bereits jetzt eine Rolle spielen:

  • Säule 3a und Einkäufe in die Pensionskasse: Die Steuerersparnis richtet sich nach dem individuellen Grenzsatz des jeweiligen Partners, nicht nach dem Haushaltstarif. Ungleiche Einkommen können den Gesamteffekt erheblich verändern.

  • Kinder- und Fremdbetreuungsabzüge: Der höhere Abzug beim Bund wird aufgeteilt. Die kantonalen Regelungen können davon abweichen.

  • Haftung und Verfahren: Die Solidarhaftung für die Steuerschulden des Ehegatten fällt weg. Eigene Akten, eigene Fristen, eigene Einsprachen.

  • Pauschalbesteuerung: Ehepaare, bei denen beide Ehegatten nach dem Aufwand besteuert werden, müssen mit zwei Mindeststeuerbemessungsgrundlagen rechnen.


Die Initiative vom 29. November 2026 macht dies nicht automatisch rückgängig
Am 29. November 2026 stimmen die Stimmberechtigten über die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen» ab. Sie verfolgt ein anderes Modell (faire Bundessteuer für Ehepaare, nicht zwingend die Individualbesteuerung auf allen staatlichen Ebenen).


Der Bundesrat hält unmissverständlich fest: Selbst bei einer Annahme dieser Initiative bleibt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung in Kraft. Die Pflicht der Kantone zur Einführung der Individualbesteuerung würde nur dann hinfällig, wenn das Parlament das Gesetz erneut ändert und diese Änderung bis 2032 in Kraft tritt. Bei der Planung im Jahr 2026 sollte daher vom geltenden Gesetz und dem Starttermin 1. Januar 2032 ausgegangen werden – und die Abstimmung im November als politisches Risiko, nicht als automatischer Neustart, betrachtet werden.


Was Kantone und Gemeinden jetzt tun müssen

Die Kantone müssen ihre Steuergesetze anpassen. Insbesondere:

  1. Tarife prüfen und neu gestalten

  2. Sozialabzüge anpassen (Kinder, Versicherungen, Unterstützung, Fremdbetreuung)

  3. Verfahren und Veranlagungspraxis anpassen

  4. IT, Formulare und Schnittstellen zu den Gemeinden anpassen

  5. Kantonale Referenden, wo erforderlich
    Für Steuerpflichtige im Kanton Zug – wie in jedem anderen Kanton – ist die Bundessteuer nur ein Teil der Rechnung. Ob die Reform die Gesamtbelastung senkt oder erhöht, wird erst klar sein, wenn der Kanton seinen Tarif veröffentlicht.


Was Privatkunden und KMU-Besitzer jetzt tun sollten

2032 klingt weit weg. Für die Steuerplanung ist es das nicht.

  • Überprüfen Sie die Einkommensaufteilung im Haushalt. Selbständigerwerbende und alle, die Lohn, Dividenden und Vorsorgebeiträge steuern können, sollten Szenarien lange vor 2031 durchspielen.

  • Vorsorgebeiträge überdenken. 3a-Einzahlungen und Einkäufe in die berufliche Vorsorge wirken sich individuell aus. Der Hebeleffekt ändert sich bei ungleichen Einkommen.

  • Papierkram trennen. Eigene Veranlagung bedeutet eigene Belege, Konten und Aufzeichnungen. Haushalte, die noch alles «in einem Couvert» führen, sollten mit der Entflechtung der Struktur beginnen.

  • Die kantonalen Entwürfe im Auge behalten. Sobald Tarif- und Abzugsvorschläge vorliegen, simulieren Sie das Gesamtpaket: Bund + Kanton + Gemeinde.

  • Restrukturieren Sie nicht nur wegen 2032. Ehe, Güterrecht, Wohnsitz und Holdingstrukturen haben viele nicht-steuerliche Gründe. Steuerliche Zahlen werden erst mit konkreten kantonalen Werten verlässlich.

Unsere Einschätzung

Der Bundesrat hat den Kantonen Zeit gegeben – nicht den Steuerpflichtigen eine Pause. Die Heiratsstrafe beim Bund endet 2032. Wer davon profitiert, hängt von der Einkommensaufteilung, den Kindern, der Vorsorgeplanung und einem kantonalen Tarif ab, den es noch nicht gibt.


Libertas unterstützt Privatpersonen und KMU bei Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und der vorausschauenden Planung. Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Reform auf Ihren Haushalt oder Ihr Unternehmen auswirkt, spielen wir die Szenarien durch – in aller Ruhe, fundiert und bevor der Kanton Fakten schafft.


Quelle: Bundesrat, Medienmitteilung vom 19. August 2026, «Individualbesteuerung tritt 2032 in Kraft»: admin.ch