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Umsatzabgabe auf Mitarbeiterbeteiligungsplänen

Neue ESTV-Mitteilung 029/2026
Im Februar 2026 hat die ESTV ihre Verwaltungspraxis zur Umsatzabgabe (Stempelabgabe) auf Mitarbeiterbeteiligungsplänen mit dem Kreisschreiben 029-S-2026 präzisiert. Dies basiert auf zwei Bundesgerichtsurteilen vom November 2024 (9C_168/2023 und 9C_176/2023).
Die Mitteilung schafft mehr Klarheit für Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden im Rahmen der Vergütung Aktien, Optionen oder andere Beteiligungen gewähren. Sie zeigt auf, in welchen Fällen die Stempelabgabe geschuldet ist – und in welchen nicht.
Was ist die Umsatzabgabe überhaupt?
Die Umsatzabgabe ist eine Steuer auf die entgeltliche Übertragung von Urkunden (z.B. Aktien). Sie ist im Prinzip fällig, wenn ein inländischer Effektenhändler (z.B. eine Bank oder ein Broker) an der Transaktion als Vertragspartei oder als Vermittler beteiligt ist. Der Steuersatz beträgt in der Regel 0,15% oder 0,3% des Transaktionswerts.
Bei Mitarbeiterbeteiligungsplänen stellte sich in der Vergangenheit oft die Frage: Ist diese Steuer auch dann geschuldet, wenn Mitarbeitende Aktien oder Optionen von ihrem Arbeitgeber erhalten?
Die wichtigsten Präzisierungen der ESTV
Die ESTV unterscheidet klar zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen:
Unentgeltliche Übertragungen → Keine Umsatzabgabe: Dazu gehören beispielsweise Gratisaktien oder die automatische Umwandlung von Performance Share Units (PSU) oder Restricted Share Units (RSU) in Aktien nach Ablauf einer Sperrfrist, ohne dass der Mitarbeiter dafür eine Zahlung leisten muss.
Entgeltliche Übertragungen → Umsatzabgabe nur auf den tatsächlich bezahlten Betrag: Wichtig: Die Umsatzabgabe wird nicht auf dem steuerbaren Vorteil (d.h. der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vom Mitarbeiter tatsächlich bezahlten Preis) erhoben. Dieser Vorteil gilt als Gehaltsnebenleistung und muss im Lohnausweis deklariert werden – unterliegt aber nicht der Umsatzabgabe.
Übersicht: Was gilt für welchen Plan?

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?
Die gute Nachricht: Viele moderne Mitarbeiterbeteiligungspläne, insbesondere solche mit PSU/RSU, sind nicht von der Umsatzabgabe betroffen, da die Übertragung der Aktien unentgeltlich erfolgt.
Dennoch gibt es Stolpersteine:
Bei Plänen mit Vorzugspreisen oder bei der Ausübung von Optionen muss die Umsatzabgabe korrekt auf dem tatsächlichen Zahlungsbetrag berechnet werden.
Die Unterscheidung zwischen Lohnsteuer und Umsatzabgabe muss sauber dokumentiert werden.
Bei komplexen oder grösseren Plänen lohnt es sich, ein Steuerruling bei der ESTV einzuholen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Fazit für die Praxis: Die neue Mitteilung schafft mehr Rechtssicherheit und zeigt: Nicht jede Übertragung von Mitarbeiteraktien löst automatisch die Umsatzabgabe aus. Die entscheidenden Fragen sind: «Wird eine Zahlung geleistet?» und «Ist ein Effektenhändler involviert?».
Unternehmen, die Mitarbeiterbeteiligungspläne anbieten oder planen, sollten ihre bestehenden Vereinbarungen jetzt überprüfen lassen.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen Mitarbeiterbeteiligungsplan oder möchten Sie einen einführen?
Gerne prüfen wir für Sie, ob und in welcher Höhe eine Umsatzabgabe fällig werden könnte und wie Sie Ihren Plan steuerlich optimal und rechtssicher ausgestalten können.
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