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Schweizer Verlustvortrag: Zehn Jahre ab 2028

Schweizer Unternehmen werden ab 2028 steuerliche Verlustvorträge bis zu zehn Jahre lang verrechnen können, statt wie bisher sieben Jahre. Die Änderung verlängert auch den massgebenden Zeitraum für bestimmte Verluste von ausländischen Betriebsstätten.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass die verlängerte Verlustverrechnungsperiode am 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Bei den direkten Steuern können Unternehmen künftig Verluste über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren mit steuerbaren Gewinnen verrechnen. Die aktuelle Frist beträgt sieben Jahre.
Die Neuregelung gilt für Verlustvorträge ab der Steuerperiode 2020. Dies ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die in den von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffenen Jahren erhebliche Verluste erlitten haben und diese noch nicht vollständig mit Gewinnen verrechnen konnten.
Was ändert sich für Schweizer Unternehmen?
Nach den geltenden Regeln müssen Unternehmen steuerliche Verluste in der Regel innerhalb von sieben Jahren verrechnen. Ab 2028 wird diese Frist auf zehn Jahre verlängert. Dies gibt Unternehmen mehr Zeit, Verluste zu nutzen, wenn Gewinne erst allmählich wieder sprudeln oder von Jahr zu Jahr schwanken.
Die Änderung betrifft die direkten Steuern auf Bundes- und Kantonsebene. Der praktische Nutzen hängt von den künftigen steuerbaren Gewinnen des Unternehmens und den anwendbaren kantonalen Vorschriften ab.
Unternehmen sollten eine genaue Übersicht über die Höhe der einzelnen steuerlichen Verluste, die jeweilige Steuerperiode, bereits verrechnete Verluste, verbleibende Verlustvorträge und das voraussichtliche Verfallsdatum gemäss den geltenden Vorschriften führen.
Verluste ausländischer Betriebsstätten
Schweizer Unternehmen können Verluste ausländischer Betriebsstätten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abziehen, sofern der Verlust im Ausland noch nicht berücksichtigt wurde. Dieser Abzug bleibt provisorisch – wird der Verlust später durch ausländische Gewinne im Ausland verrechnet, kann die Schweiz den Abzug rückgängig machen. Auch diese Überwachungsfrist wird von sieben auf zehn Jahre erhöht.
Was sollten KMU jetzt tun?
Eine praktische Überprüfung sollte den Abgleich mit früheren Veranlagungen, die separate Verfolgung von Verlusten ab 2020, die erwartete Rentabilität ab 2028, allfällige Verluste ausländischer Betriebsstätten sowie die Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuererklärungen und Konzernberichterstattung umfassen.